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Ersatzerklärungen und Einholen der Daten von Amts wegen
Die Bestimmungen über die Verwaltung von Ersatzerklärungen und das Einholen der Daten von Amts wegen im Sinne des Landesgestzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 7 „Regelung des Verwaltungsverfahrens“ finden Sie im Art. 5 (Unterlagen) Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17.
In Bezug auf den Zugang zu Daten und Informationen im Besitz anderer öffentlicher Verwaltungen sehen sie folgende Rahmenabkommen ein: