Öffentliche Veranstaltungen
Wer an einem öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Ort eine Veranstaltung abhalten will, muss vorher um eine Bewilligung ansuchen. Großveranstaltungen und Veranstaltungen, die mehrere Gemeinden betreffen, werden von der Landesverwaltung genehmigt. Alle anderen Genehmigungen fallen in die Zuständigkeit der Gemeinde.
Die öffentlichen Veranstaltungen sind mit Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 13.
i.g.F. geregelt. Die Durchführungsverordnung wurde mit Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021, Nr. 1 neu erlassen.
Seit je her spiegeln verschiedenste öffentliche Veranstaltungen Südtirols Brauchtum und Traditionen wider und stellen, sei es für Einheimische als auch für Gäste, ein wichtiges Kulturgut dar.
Öffentliche Veranstaltungen können in folgender Form stattfinden:
- ständig, an Orten oder in Lokalen, wo systematisch öffentliche Unterhaltung oder Vorführungen dargeboten werden,
- zeitlich begrenzt, d.h. dass die Aktivitäten sporadisch von kurzer, festgelegter Dauer sind, also weder eine ganze Saison durch, noch durchgehend noch regelmäßig zur selben Zeit stattfinden.
Öffentliche Veranstaltungen können in öffentlichen Veranstaltungsstätten oder an öffentlichen Veranstaltungsorten stattfinden:
Öffentliche Veranstaltungsstätten sind Bauten oder ein Gefüge aus Bauten und Anlagen für Vorführungs- und Unterhaltungszwecke, einschließlich der Dienst- oder Abstellräume, unabhängig von der Personenzahl.
Öffentliche Veranstaltungsorte sind begrenzte Areale, die für Vorführungen oder Unterhaltungen ausgestattet sind; der „Ort“ muss als solcher für die Gebrauchsabnahme identifizierbar sein und über Einrichtungen, Anlagen und/oder Geräte verfügen, die sich sicherheitstechnisch überprüfen lassen.
Grundvoraussetzung für die Abhaltung von Veranstaltungen ist, dass die Sicherheit aller gewährleistet ist, und zwar vom Veranstalter über das für die Umsetzung verantwortliche Personal bis hin zum Zuschauer. Dies wird nicht zuletzt durch eine sorgfältige und kompetente Planung erreicht.
Aus diesem Grund hat das Amt für Brandverhütung gemeinsam mit der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen den „Leitfaden zur Verfassung des technischen Berichtes und der grafischen Unterlagen für öffentliche Vorführungen und Unterhaltungen“ ausgearbeitet.
Bestimmungen
- Landesgesetz vom 16.11.2017, Nr. 18 - Neuordnung der örtlichen Körperschaften - Rundschreiben vom 18.12.2017
- Änderungen des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13 (Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen) - Rundschreiben vom 18.10.2013
- Veranstaltungen im Freien - Rundscheiben vom 22.5.1997
- Landesgesetz vom 13.5.1992, Nr. 13 - Erläuterungen und Weisungen - Rundschreiben vom 05.06.1992
- Präsident der Kommission:
Arianna Villotti Amtsdirektorin Brandverhütung - Agentur für Bevölkerungsschutz - Vizepräsident der Kommission:
Stefano Menin Amt für Brandverhütung - Agentur für Bevölkerungsschutz - Mitglied der Kommission:
Philipp Gamper Architekt - Vertreter:
Simona Sedlak Tiefbau - Autonome Provinz Bozen - Mitglied der Kommission:
Felix Reggiani Berufsfeuerwehr - Agentur für Bevölkerungsschutz - Vertreter:
Andreas Tammerle Berufsfeuerwehr - Agentur für Bevölkerungsschutz - Mitglied der Kommission:
Georg Felderer Expert Elektrotechnik - Vertreter:
Helmuth Stuppner Expert Elektrotechnik - Mitglied der Kommission:
Marc Kaufmann Primär des Landes-Notfalldienst - Südtiroler Sanitätsbetrieb - Vertreter:
Günther Mitterhofer Arzt des Landes- Notfalldienst - Südtiroler Sanitätsbetrieb - Mitglied der Kommission:
Francesco Pippa Quästur - Vertreter:
Mariarosaria Latella Quästur - Mitglied der Kommission:
David Winkler HGV - Vertreter:
Marlies Klotz HGV - Mitglied der Kommission:
Oskar Stricker ByOskar-Light - Vertreter:
Marco Buraschi STS-Security - Mitglied der Kommission:
Simon Feichter NETZ-Netzwerk der Jugendtreffs - Vertreter:
Kari Husnelder NETZ-Netzwerk der Jugendreffs
- Dekret vom Landeshauptmann der Provinz Bozen vom 27.01.2017 - Nummer 1 - Dekret vom 27.01.2017