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Brandschutzbestimmungen

Das Land Südtirol hat technische Bestimmungen erlassen, die einige kontrollpflichtigen Tätigkeiten der Brandverhütung regeln:

  • Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen für öffentliche Veranstaltungsstätten
  • Schulbaurichtlinien
  • Gastgewerbeordnung
  • Sicherheitsvorschriften über Geräte für die Langsambetankung von Erdgasfahrzeugen im Hausbereich
  • Heizanlagen

Beim Entwurf von solchen Tätigkeiten haben die Landesbestimmungen über die entsprechenden Staatsbestimmungen Vorrang. Sollte für diese Fälle die staatlichen Bestimmungen angewandt werden, ist es notwendig, um eine Ausnahmegenehmigung anzusuchen. 
Alle anderen geltenden technischen Bestimmungen sind Staatsbestimmungen, die bei diesem Link der Corpo Nazionale dei Vigili del fuoco vorgefunden werden können; bei folgendem Link Comando provinciale dei Vigili del Fuoco di Ascoli Piceno befinden sich nützliche Texte mit den wichtigsten erklärenden Rundschreiben und Antworten auf Anfragen.

Bei Vorhandensein eines Arbeitsplatzes - sei es in einer kontrollpflichtigen Tätigkeit der Brandverhütung oder nicht (weil nicht im Verzeichnis der kontrollpflichtigen Tätigkeiten enthalten oder unterhalb der darin vorgesehenen Schwellen) - muss der Arbeitgeber ein Bewertungsdokument des Brandschutzrisikos laut Ministerialdekret vom 10. März 1998 erstellen. Das Dekret sieht strukturelle Sicherheitsmaßnahmen vor, wie z. B. ein organisiertes Rettungswegesystem, das Vorhandensein von LöschmittelnBeschilderung, Notbeleuchtung, den Feuerwiderstand der baulichen Struktur laut M.D. vom 9. März 2007 und was immer zur Risikominimierung weiter notwendig sein sollte. Verantwortlich für diese Maßnahmen ist der Betreiber, und das Dokument muss im Betrieb aufbewahrt werden. 
Es wird daran erinnert, dass das M.D. vom 17. Jänner 2018 (Einheitstext für die Bauten) für den Bau aller Strukturen auch die Brandlast als außerordentliche Belastung vorsieht. In allen Bauten, unabhängig davon, ob es sich um kontrollpflichtige Tätigkeiten der Brandverhütung handelt oder nicht, muss auch die thermische Einwirkung berücksichtigt werden, wenn eine mögliche Brandlast vorhanden ist.

Landesbestimmungen

Gastgewerben

Schulen

  1. Durchführungsverordnung zum Art. 10 des Landesgesetzes vom 21. Juli 1977, Nr. 21: „Schulbaurichtlinien“ Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 2009 , Nr. 10 
  2. Änderung der technischen Vorschriften für den Schulbau: Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Oktober 2006, Nr. 51 

Öffentliche Veranstaltungsstätten

Informationen zu den öffentlichen Veranstaltungen finden Sie hier

Erdgasbetankung

Nationale Bestimmungen